§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Verein der Hundefreunde 1951 Roßdorf e.V." und hat seinen Sitz in Roßdorf. Er dient gemeinnützigen Zwecken.
§ 2 Mitgliedschaft im Verband
Der Verein ist Mitglied im Hundesportverband Rhein-Main e.V. (HSVRM). Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen des Verbandes seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 3 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
Satzungen und Ordnungen. sowie Entscheidungen, die der HSVRM im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt oder die vom Deutschen Hundesportverband e.V. (DHV) oder dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Rechtsverbindlichkeit für den Verein erlassen werden, sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
§ 4 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist es, den Hundesport in Roßdorf und Umgebung zu fördern, den Mitgliedern bei der artgerechten Ausbildung ihrer Hunde Hilfestellung zu geben, um ihre Hunde zu sozialverträglichen Tieren zu erziehen.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
§ 5 Gemeinnützigkeit
§ 6 Mitgliedschaft
a) natürliche Personen
b) Juristische Personen zum Zwecke der Förderung des Vereins
Mitglieder können nicht sein:
a) Gewerbsmäßige Hundehändler
Die Bewerbung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung zwecks Aufnahme ist in dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular unter Angabe der Personalien vorzunehmen und zu unterschreiben. Dabei versichert er/sie, dass er/sie die Satzung des Vereinsanerkennt. Der Aufnahmeantrag ist an den/die Vorsitzende/-n zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder ab 16 Jahren haben das Stimmrecht und sind wählbar: Für den Vorstand im Sinne des §·26 BGB. sind Mitglieder ab 18 Jahren wählbar. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen, schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen, über die abgestimmt werden muss, wenn die Bestimmungen der Satzung eingehalten sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied bei einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss der Ausschließung ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses zur Ausschließung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§10 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Bei Eintritt des Mitgliedes im 1. Halbjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten, im 2. Halbjahr die Hälfte. Familienmitglieder und Jugendliche zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand
§ 12 Oberstes Organ des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jährlich im 1. Quartal stattfinden soll.
§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen. Bezüglich der Einladung gelten die vorgenannten Bestimmungen und Fristen. Der Vorstand ist zur Einladung verpflichtet, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins
übertragen sind. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
§ 15 Abstimmungsregelung
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Während einer Amtsperiode im Vorstand freiwerdende Stellen werden von dem/der Vereinsvorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt, sodann hat eine Nachwahl für die
bestehende Wahlperiode zu erfolgen.
§ 17 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören neben den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern an:
Der Vorstand ist für-die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er wird, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes, für 1Jahr gewählt. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 18 entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand von sich aus kommissarisch einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einberufen werden. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Tagungsort und setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall wird er/sie von dem/der zweiten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die erste Vorsitzende, bzw. der/die zweite Vorsitzende eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 19 Kassenprüfer/-innen
§20 Vereinsauflösung
Der Verein kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind. Stimmen weniger als 5 Mitglieder für die Auflösung kann der Verein nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung ist das Vermögen des Vereins den zuständigen Stellen der Gemeinde Roßdorf zu übergeben.
§ 21 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde vom Vorstand der Mitgliederversammlung am 18. Januar 1998 zur Abstimmung vorgelegt. Sie ist nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung des Vereins der Hundefreunde mit der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister. Dem Vorstand des Vereins wird die Zustimmung erteilt, die im Rahmen der Eintragung von Satzungsänderungen ins Vereinsregister notwendigen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Darin eingeschlossen sind auch Änderungen im Rahmen der sprachlichen Begriffsentwicklung.
Eingetragen im Vereinsregister am 09.12.1999