SATZUNG des VdH 1951 Roßdorf e.V

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Verein der Hundefreunde 1951 Roßdorf e.V." und hat seinen Sitz in Roßdorf. Er dient gemeinnützigen Zwecken. 


§ 2 Mitgliedschaft im Verband

Der Verein ist Mitglied im Hundesportverband Rhein-Main e.V. (HSVRM). Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen des Verbandes seine Angelegenheiten selbstständig. 


§ 3 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

Satzungen und Ordnungen. sowie Entscheidungen, die der HSVRM im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt oder die vom Deutschen Hundesportverband e.V. (DHV) oder dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Rechtsverbindlichkeit für den Verein erlassen werden, sind für alle Vereinsmitglieder bindend.


§ 4 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, den Hundesport in Roßdorf und Umgebung zu fördern, den Mitgliedern bei der artgerechten Ausbildung ihrer Hunde Hilfestellung zu geben, um ihre Hunde zu sozialverträglichen Tieren zu erziehen.

 

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  • Ausbildung von Hunden, deren Besitzer Mitglieder des Vereins-sind, z.B. für Leistungsprüfungen.
  • Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Breitensport mit dem Hund.
  • Die Förderung der hundesporttreibenden Jugend.
  • Unterrichtung und Anleitung aller Hundefreunde in Fragen der Haltung und Ausbildung von Hunden.
  • Information der Öffentlichkeit über Hundesport durch rege Vereinstätigkeit und öffentliche Veranstaltungen.
  • Den Mitgliedern ihre Verantwortung gegenüber dem Hund deutlich zu machen und, wenn erforderlich, gegen offenkundige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz die nötigen Schritte einzuleiten.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützigen Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenverordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Interessen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten als solche keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

 a)       natürliche Personen

 b)       Juristische Personen zum Zwecke der Förderung des Vereins

 

Mitglieder können nicht sein:

a)       Gewerbsmäßige Hundehändler

 

Die Bewerbung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung zwecks Aufnahme ist in dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular unter Angabe der Personalien vorzunehmen und zu unterschreiben. Dabei versichert er/sie, dass er/sie die Satzung des Vereinsanerkennt. Der Aufnahmeantrag ist an den/die Vorsitzende/-n zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder ab 16 Jahren haben das Stimmrecht und sind wählbar: Für den Vorstand im Sinne des §·26 BGB. sind Mitglieder ab 18 Jahren wählbar. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen, schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen, über die abgestimmt werden muss, wenn die Bestimmungen der Satzung eingehalten sind.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Bei Nutzung. des Übungsgeländes die Platzordnung zu befolgen.
  2. Auf dem Vereinsgelände oder bei Veranstaltungen des Vereins nur mit Hunden zu arbeiten, die gesetzlich Haftpflicht versichert sind.
  3. Die Anweisungen des Haus-/Platzwartes bzw. der Haus-/Platzwartin oder der Ausbildungsleiter/-innen zu befolgen.
  4. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  5. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
  6. Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • Der Austritt ist ein Monat vor Jahresende dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Verein hat jedoch Anspruch auf Rückstände Beitragsforderungen.
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste 

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.


§ 9 Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  • Wegen Handlungen, die dem Ansehen und dem Zweck des Vereines grob zuwiderlaufen.
  • Wegen wiederholter, schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder wegen gröblicher Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
  • Wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
  • Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  • Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied bei einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss der Ausschließung ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses zur Ausschließung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der

Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.


§10 Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

Bei Eintritt des Mitgliedes im 1. Halbjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten, im 2. Halbjahr die Hälfte. Familienmitglieder und Jugendliche zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


IV. Organe des Vereins

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der geschäftsführende Vorstand


§ 12 Oberstes Organ des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jährlich im 1. Quartal stattfinden soll.


§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen. Bezüglich der Einladung gelten die vorgenannten Bestimmungen und Fristen. Der Vorstand ist zur Einladung verpflichtet, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. 


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen

Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins

übertragen sind. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere: 

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/-Prüferinnen
  • Entlastung des Vorstandes bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung
  • Änderung der Satzung und Abstimmung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge.
  • Ernennung eines/-r Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 15 Abstimmungsregelung

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Für Beschlüsse auf Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim oder per Akklamation. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied einer offenen Wahl, so ist geheim zu wählen. Dies gilt auch für die Wahl der Kassenprüfer/-innen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  4. Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Die Dringlichkeit muss in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anerkannt werden.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/-in
  • dem/der Rechner/-in

Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Während einer Amtsperiode im Vorstand freiwerdende Stellen werden von dem/der Vereinsvorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt, sodann hat eine Nachwahl für die

bestehende Wahlperiode zu erfolgen.


§ 17 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören neben den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern an:

  • Haus- und Platzwart/-in
  • Ausbildungsleiter/-in Schutzhundesport
  • Ausbildungsleiter/-in Breitensport
  • Schutzdiensthelfer/-in
  • Jugendwart/-in
  • Drei Beisitzer/-innen

Der Vorstand ist für-die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er wird, mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes, für 1Jahr gewählt. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 18 entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand von sich aus kommissarisch einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 18 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende des Vereins. Jede/-r ist alleine vertretungsberechtigt.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der/die Schriftführer/-in besorgt den Schriftverkehr des Vereins, hat alle Verhandlungen und Beschlüsse zu protokollieren und vertritt im - Verhinderungsfalle die/den erste/-n und die/den zweite/-n Vorsitzende/-n. Die Protokolle sind von dem/der ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Der/die Rechner/-in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie legt der Hauptversammlung einen übersichtlichen Rechnungsabschluss über den Stand des Vereinsvermögens am Ende des Geschäftsjahres vor. Dieser Abschluss ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern/ -prüferinnen nachzuprüfen.

 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einberufen werden. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Tagungsort und setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall wird er/sie von dem/der zweiten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die erste Vorsitzende, bzw. der/die zweite Vorsitzende eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 


§ 19 Kassenprüfer/-innen

  1. Zur Überprüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen alle zwei Jahre wechseln, und zwar jeweils um ein Jahr versetzt.
  2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich Kassenprüfungen vorzunehmen. Zur Mitgliederversammlung ist der letzte abschließende Kassenprüfungsbericht bekanntzugeben.
  3. Den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen ist hierzu Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse müssen die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Rechners/der Rechnerin und des Vorstandes empfehlen. 

§20 Vereinsauflösung

Der Verein kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind. Stimmen weniger als 5 Mitglieder für die Auflösung kann der Verein nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung ist das Vermögen des Vereins den zuständigen Stellen der Gemeinde Roßdorf zu übergeben.


§ 21 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde vom Vorstand der Mitgliederversammlung am 18. Januar 1998 zur Abstimmung vorgelegt. Sie ist nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung des Vereins der Hundefreunde mit der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister. Dem Vorstand des Vereins wird die Zustimmung erteilt, die im Rahmen der Eintragung von Satzungsänderungen ins Vereinsregister notwendigen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Darin eingeschlossen sind auch Änderungen im Rahmen der sprachlichen Begriffsentwicklung.

 

 

 

Eingetragen im Vereinsregister am 09.12.1999